Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice der GEZ eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war. Der Freistellungsantrag ist erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, für den dann feststehenden Schließungszeitraum, schriftlich beim Beitragsservice zu stellen. Näheres wie auch den Antrag finden Sie auf den Seiten der GEZ
Nachträgliche Freistellung GEZ-Pflicht
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