Clubkombinat Hamburg e.V.

Clubkombinat fordert anlässlich der Verdrängung des Musikclubs Molotow ein Kulturraumschutzgesetz

Analog zum Umwelt, Natur- und Denkmalschutz gilt es Kulturräume vom Gesetzgeber vor Investoreninteressen zu schützen.

Das aktuelle Beispiel um die Verdrängung der Hamburger Musikclubs Molotow, Hörsaal und Planet Pauli vom Esso-Grundstück am Spielbudenplatz zeigt mehr als deutlich: Wenn etablierte und anerkannte Kulturbetriebe – zumeist aus teuren Innenstadtlagen – verdrängt werden, fehlt ein rechtlicher Schutzraum, um Kulturräume gegenüber Immobilienverwertern zu stärken.

Analog zum Umwelt- bzw. Naturschutz und dem Denkmalschutz existiert eine gesetzliche und langjährig praktizierte Lösungsvariante, die eine zukünftige Kulturraumschutzgesetzgebung aufgreifen könnte. Das Verursacherprinzip regelt bei anstehenden Bauvorhaben, denen beispielsweise seltene Tierarten im Wege stehen, dass vor Baubeginn entsprechende Ausweichflächen bzw. Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen. Die Kosten für die Bereitstellung und Ertüchtigung einer Ausgleichsfläche werden dabei vom – für die Verdrängung ursächlichen – Investor aufgebracht und getragen.

Dieses Schutz- und Verursacherprinzip sollte die Politik in einem Gesetzgebungsverfahren aufgreifen, um bestehende Kulturstandorte in innerstädtischen Lagen gegen wirtschaftliche Verwertung zu schützen. Eine kulturelle Institution, die jahrzehntelang an einem bestimmten Ort Kultur hervorgebracht hat, ist – wenn überhaupt – nur sehr schwer an einen neuen Standort zu „verpflanzen“. Dieser Kraft- akt ist ohne finanzielle Unterstützung in keiner Weise zu stemmen und bedeutet in der Regel das unwiderrufliche Ende einer Musikspielstätte.

Um diese bedrohten Orte besser vor Neubauten, Profitgier und Spekulanten zu schützen, muss ein Anrecht auf Kompensation gesetzlich fixiert werden. Dabei sollte in erster Linie ein Rückkehr- recht zu gleichen Konditionen (gleiche Miete für die gleiche Besucherkapazität) in den Neubau Bestandteil dieser Gesetzgebung sein. Für den Zeitraum des Um- bzw. Neubaus ist vor Baubeginn eine geeignete Exil-Variante zu eruieren und vom Club zu beziehen. Erst, wenn der Club umgezogen und in Betrieb ist, darf mit den Bauarbeiten am alten Standort begonnen werden. Ist eine Rückkehr in begründeten Fällen faktisch ausgeschlossen, so ist eine dauerhafte Exil-Lösungen vom Verursacher bereitzustellen, die auf Zustimmung des Clubbetreibers stößt.

Diese Regelungen sollten für Kultur-Einrichtungen (und nicht für kommerzielle Discotheken-betriebe) gelten, die eine Größenordnung von 1.000qm nicht übersteigen. Zur Definition eines „klaren künstlerischen Schwerpunkts“ schlagen wir vor, in dieser Abgrenzungsfrage auf die be- stehende Definition für private Musikbühnen zurückzugreifen: Das Clubkombinat versteht unter einer Musikspielstätte einen Ort musikalischer Prägung, der mindestens 24 Veranstaltungen pro Jahr nach dem GEMA-Konzerttarif (U-K) abrechnet. Treten in der Spielstätte überwiegend DJs auf, so muss die Mehrzahl der Veranstaltungen durch “eigenkreative bzw. künstlerische DJ’s”, das sind DJs, die Musik produzieren und/oder Labels betreiben, bestritten werden.

Nach unserer Ansicht kann die Nachweispflicht einer umfassenden „kulturellen Nutzung“ gemäß der genannten Definition beim Spielstättenbetreiber angesiedelt werden. Diese gesetzliche Grundlage könnte in einem Bundeskulturraumschutzgesetz (BKRS) verankert werden, dessen Umsetzungen dann aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer auf Landesebene (z.B. in den Bauordnungsrechten oder Denkmalschutzgesetzgebungen) erfolgen. Auf diese Weise lässt sich zukünftig für Kulturbetriebe der gegenwärtigen Situation eine deutliche Verbesserung der gegenwärtigen Situation erzielen, die der Bedeutung von Musikspieltstätten im kulturellen Angebot von Städten und Regionen angemessen ist. Der Vorstand des Clubkombinats fordert die Bundes- als auch die Landespolitiker – notfalls über den Bundesrat – dazu auf, eine nötige Gesetzesinitiative zu starten und diesbezüglich in den Dialog mit den Verbandsvertretern zu treten.

Für Rückfragen und weitere Erörterungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 Zur Kulturraumschutzgesetz-Forderung als PDF (239 KB)